Statuten des Verbandes Schweizer Berufstätowierer
Persönlichkeit, Sitz und Zweck
Art. 1.
1. Der Verband
Schweizerischer Berufstätowierer (VST) ist ein Verein im Sinne von
Art. 60 ff ZGB. Seine Dauer ist unbeschränkt.
2. Der Sitz des Verbandes ist am Ort des Präsidenten.
Art. 2
Der Verband bezweckt:
1. den Zusammenschluss
der im Tätowieren tätigen natürlichen Personen,
die fachlich ausgewiesen sind und ihren Beruf in der Schweiz ausüben
2. die Wahrung und Förderung des Berufsstandes
3. die Wahrung eines angemessenen Titelschutzes
4. die Einhaltung einheitlicher Grundsätze der Berufsausübung
5. die Förderung der Weiterbildung der Mitglieder
6. die Pflege des kollegialen Geistes unter seinen Mitgliedern.
II. Grundsätze
Art. 3
Die Mitglieder
des Verbandes verpflichten sich:
1. die Statuten des VST einzuhalten
2. der Berufsordnung des VST nachzuleben
3. die Richtlinien des VST einzuhalten 4. sich der Hygieneverordnung des
VST zu unterstellen.
III. Mitgliedschaft
Art. 4
1. Der Verband
besteht nur aus Aktivmitgliedern.
2. Als Mitglieder können nur Personen aufgenommen werden,
die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) die Hygieneverordnung des VST
b) mindestens 2 Jahre Erfahrung als Berufstätowierer und einwandfreie
Berufsausübung garantieren
c) eigenes Studio in separaten Räumen oder als Partner bei einem
VST-Mitglied arbeiten
d) Nichtberufstätowierer können Mitglieder werden, die ein nachweisbares
Interesse an diesem Berufsstad haben und gleichzeitig in den Vorstand gewählt
werden. Ihre Mitgliedschaft erlischt sobald sie nicht mehr im
Vorstand sind
Art. 5
Die Mitglieder
sind verantwortlich, dass die in ihrem Studio aufgenommenen Partner und
Angestellten, welche nicht Mitglieder des VST sind, Kenntnis von den verbandsinternen
Bestimmungen haben. Sie haften für deren Einhaltung gegenüber
dem Verband.
Art. 6
1. Über
die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Vorstand nach vorangegangener
Vernehmlassung des zuständigen Ombudsmanns.
2. Aufnahmegesuche ungeeigneter Anwärter kann der Vorstand abweisen.
3. die Namen und Adressen der aufgenommenen Mitglieder sind im Verbandsorgan
zu veröffentlichen. Erfolgen seitens der Mitglieder innert dreissig
Tagen nach der Bekanntgabe keine schriftlich begründeten Einsprachen
gegen die beantragten Aufnahmen, so gelten diese als genehmigt.
4. Über Einsprachen von Mitgliedern gegen beantragte Aufnahmen entscheidet
endgültig die Generalversammlung.
5. Die Organe des VST sind nicht verpflichtet, dem Bewerber die Gründe
für die Abweisung eines Gesuchs bekanntzugeben.
6. Wer die zur Aufnahme nötigen Voraussetzungen nicht mehr besitzt,
verliert die Mitgliedschaft.
Art. 7
1. Die Mitglieder
haben das Recht, sich persönlich als Mitglied des Verbandes Schweizerischer
Berufstätowierer zu bezeichnen.
Art. 8
Der Austritt
aus dem Verband kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist am Ende
eines Rechnungsjahres erklärt werden.
Art. 9
1. Der Vorstand
kann ein Mitglied aus dem Verband ausschliessen, wenn es sich der Mitgliedschaft
unwürdig erweist.
2. Ausschliessungsgründe können insbesondere sein:
a) Verstoss gegen Bestimmungen dieser Statuten, der Hygieneverordnung und
verbandsinternen Bestimmungen.
b) Nichtbezahlung der Beiträge nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung.
3. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht der Rekurs an die Generalversammlung
offen. Dieser muss innert 30 Tagen nach Zustellung
des Vorstandsbeschlusses dem Sekretariat eingereicht werden.
IV. Organe
Art. 10
Die Organe
des Verbandes sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.
A. Generalversammlung
Art. 11
1. Jedes Jahr
findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Sie ist in der Regel innert
3 Monaten nach Schluss des Rechnungsjahres abzuhalten. Ort und Datum sind
den Mitgliedern mindestens 2 Monate im voraus im Verbandsorgan bekanntzugeben.
2. Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 2 Monate vorher,
unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte zu erfolgen.
3. An der Generalversammlung vorgebrachte und in der Einladung nicht aufgeführte
Anträge kann der Vorstand zur Prüfung genehmigen.
Art. 12
Ausserordentliche
Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand sie für notwendig
erachtet oder wenn die Rechnungsrevisoren oder 50 Prozent der stimmberechtigten
Mitglieder sie verlangen. Die Einladungen sind innerhalb zweier monate nach
Stellung des Begehrens und mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zu
erlassen.
Art. 13
Der Generalversammlung
liegen ob:
1. die Änderung der Statuten
2. die Wahl oder Abberufung des Vorstandes und dessen Präsidenten sowie
der Rechnungsrevisoren.
3. die Wahl eines neutralen Ombudsmanns
4. Die Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und die Entlastung
des Vorstandes sowie die Beschlussfassung über die Verwendung der Überschüsse
und der Reserven.
5. Die Genehmigung des Voranschlags, die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
und die Aufnahmegebühr bei Neumitgliedern.
6. Der Beschluss über die Schaffung von Institutionen und Werken oder
Beteiligungen an solchen im Rahmen des Vereinszwecks.
7. Die Entscheidung über den Rekurs gegen den Ausschluss von Mitgliedern
gemäss Art. 6 Ziff. 6 dieser Statuten.
8. Der Beschluss über sonstige Anträge des Vorstandes oder einzelner
Mitglieder. solche Anträge von Einzelmitgliedern müssen spätestens
vier Monate vor der Generalversammlung eingereicht werden.
9. Die Auflösung des Verbandes.
Art. 14
1. Jede statutengemäss
einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig vorbehalten Art.
24.
2. Die Generalversammlung beschliesst mit einfachem Mehr der abgegebenen
Stimmen. Dem Präsidenten steht bei Stimmengleichheit der Stichentscheid
zu.
3. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang des absolute, im zweiten Wahlgang
das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4. Für Statutenänderungen bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln
der anwesenden Mitgliedern.
5. Die Abstimmungen und Wahlen sind offen, sofern nicht mindesenst drei
Viertel der anwesenden Mitglieder oder der Vorstand das Geheimverfahren
verlagen.
B. Vorstand
Art. 15
1. Der Vorstand
vertritt den Verein nach aussen.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, von denen mindestens
zwei Berufstätowierer sein müssen; er setzt sich zusammen aus
dem Präsidenten, einem Sekretäriat und drei Beisitzern.
3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Scheidet
ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so tritt das an seine Stelle
neu gewählte Mitglied in seine Amtsperiode ein. Ein Wiederwahlrecht
ist zulässig.
Art. 16
1. In die Befugnisse
des Vorstandes fallen alle Geschäfte die nicht durch die Statuten der
Generalversammlung vorbehalten sind.
2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern, letzerer unter Vorbehalt des Rekurses an die Generalversammlung.
3. Dem Vorstand obliegt im besonderen die Geschäftsführung des
VST, die Vorbereitung der Generalversammlung und die Durchführung ihrer
Beschlüsse, soweit er diese Aufgaben nicht an Dritte delegiert hat.
4. Er ist beschlussfähig, wen die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend
sind.
5. Der Vorstand beschliesst mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen.
Bei Simmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
6. Der Vorstand bezeichnet die unterschriftsberechtigten Personen und die
Art der Zeichnungsberechtigung.
7. Nach aussen wird der Vorstand durch seinen Präsidenten vertreten.
Als Präsident ist er auch für die Erfüllung der Aufgaben
des Vorstandes verantwortlich.
Art. 17
Über die
Vorstandssitzung werden Protokolle geführt, die vom Protokollführer
zu unterzeichen sind.
Art. 18
Die Vorstandsmitglieder
haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Auslagen, die ihnen
in Ausübung ihrer Verbandsfunktionen erwachsen.
Art. 19
Das Verbandssekretariat
ist dem Präsidenten unterstellt.
Art. 20
1. Die Generalversammlung
bestellt für drei Jahre zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann.
2. Den Rechnungsrevisoren obliegt die Prüfung der Jahresrechnung. Sie
erstatten der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht.
D. Ombudsmann
1. Dem Ombudsmann
obliegt die Durchsetzung und Einhaltung der Hygieneverordnung. Er hat jährlich
einmal über jedes Mitglied schriftlich Bericht an den Vorstand zu erteilen.
Das Reglement für den Ombudsmann erlässt der Vorstand.
2. Er erstellt ein schriftliches Gutachten zuhanden des Vorstandes betreffend
Aufnahme von Mitgliedern.
V. Finanzielles
Art. 21
1. Die Einnahmen
des Verbandes bestehen aus:
a) den Mitgliederbeiträgen und der Aufnahmegebühr bei Neumitgliedern
b) allfälligen Überschüssen aus Publikationen, Veranstaltungen,
Kursgeldern und aus besonderen Verbändsgeschäften
c) Schenkungen und Zuwendungen
2. Die Mitgliederbeiträge werden vom Sekretariat im Anschluss an die
Generalversammlung für die laufende Rechnungsperiode erhoben. Alle
Mitglieder zahlen den vollen Beitrag, auch Neuaufnahmen während der
Rechnungsperiode.
3. Die Beitragspflicht ausgetretener und ausgeschlossener Mitglieder besteht
bis Ende des Rechnungsjahres.
4. Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Februar bis zum 31. Januar des folgenden
Jahres.
Art. 22
1. Die Verbandsmitglieder
haften nicht für Verpflichtungen des Verbandes über ihre statutarische
Beitragspflicht hinaus.
2. Ausgetretene und ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf
das Verbandsvermögen.
Art. 23
Für jedes
Rechnungsjahr wird ein Voranschlag aufgestellt, der gleichzeitig mit der
Jahresrechnung der Einladung zur Generalversammlung beizulegen ist.
VI. Auflösung
Art. 24
1. Für
die Auflösung des Verbandes bedarf es der Zustimmung der Dreiviertelmehrheit
einer statutengemäss einberufenen Generalversammlung, in der mindestens
drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
2. Bei der Auflösung des Verbandes ist das vorhandene Vermögen
an die Mitglieder zu verteilen, soweit die über die Liquidation beschliessende
Versammlung nicht eine andere Verwendung vorsieht.
VII.
Schlussbestimungen
Art. 25
Die
vorstehenden Statuten sind von der Gründerversammlung vom 18. April
1994 angenommen worden.
Verband
Schweizerischer Berufstätowierer.
Hygienevorschriften
Ein
Berufstätowierer muss folgende Hygieneverordnung einhalten um in den
Verband aufgenommen zu werden:
Persönliche
Voraussetzungen
Der/die Antragsteller/in
hat den Kurs «Prävention für Tätowierer» zu absolvieren,
um zu verhindern, dass Infektionen und ansteckende Krankheiten durch das
Tätowieren übertragen werden. Eine Hepatitis B-Impfung wird empfohlen.
Einrichtung
Der Besitzer
oder Betreiber eines Tattoo-Studios hat auf Staubfreiheit zu achten
und das Studio hygienisch sauber zu halten.
Die Wände und Decken sollten leicht abwaschbar sowie in
hellen Farben und neuerem Zustand sein.
Die Fussböden im Arbeitsbereich müssen flach, flüssigkeitsabstossend
und leicht zu reinigen sein. Genügend Licht und Frischluftzufuhr
ist selbstverständlich. In zweckmässiger Nähe muss
ein Lavabo mit einer Warm/Kaltwasser-Mischbatterie, zur Vorbereitung
des Kunden und zur Reinigung der Hände sein. Zum Trockenen der
Hände werden entweder Einweghandtücher oder ein Warmlufttrockener
benützt.
Es muss eine Toilettenanlage vorhanden sein, welche hygienisch
sauber gehalten wird und in neuerem Zustand ist.
Die Arbeitsfläche des Tätowierers sollte angemessen
sein.
Die Arbeits- und Abstellflächen müssen aus glattem
und rostfreiem Material sein, welches wasserabstossend und leicht
zu reinigen ist. Diese Arbeitsfläche ist mindestens 2 Meter vom
wartenden Kunden entfernt, oder durch eine zweckmässige Absperrung
getrennt.
Jeder Tätowierer bewahrt seine Arbeitsutensilien staubfrei
auf.
Im Arbeitsbereich steht ein genügend grosser Abfalleimer
mit Deckel.
Im Arbeitsraum ist Rauchen untersagt. Es wird jedoch empfohlen,
für Raucher einen vom Arbeitsraum getrennten Ort zur Verfügung
zu stellen.
Der Arbeitsraum wird ausschliesslich zum Ausüben des Tätowierens
und den dazu anfallenden Arbeiten benützt
Jegliche Konsumation von Drogen und Alkohol während der
Arbeitszeit ist zu unterlassen.
Arbeitstechnik
Vor Beginn
der Arbeit werden die Hände gewaschen. Gründliches Reinigen der
Hände mit Seife und Handbürste. Spülen der Hände unter
fliessendem Wasser. Trocknen der Hände mit Einweghandtuch. Einreiben
eines geprüften Antiseptikums.
Die empfohlene
Richtlinie zur Behandlung eines Kunden vor Beginn der Arbeit und nach deren
Fertigstellung:
Waschen der
zu bearbeitenden Hautfläche mit Wasser und einer antiseptischen Seife.
Rasieren derselben mit Einwegrasierer. Erneutes reinigen. Mit Einweggaze
/ Papier ein geprüftes Antiseptikum oder 70%iger Alkohol einreiben.
Vaseline darf nur aus Tuben, oder aus Dosen mit Einwegzungenspachtel, entnommen
werden. Das Auftragen der Vaseline erfolgt mit einer Gaze, Einwegzungenspachtel
oder mit Einweggummihandschuhen (niemals mit blossen Fingern). Für
jeden Kunden müssen neue Farbtöpfchen verwendet werden. Gebrauchte
Farbtöpfchen mit Farbresten müssen entsorgt werden. Die frische
Tätowierung mit einem antiseptischen Mittel waschen und mit einer desinfizierenden
und vitalisierenden Salbe aus der Tube behandeln. Danach kann man die Tätowierung
mit einer luftdurchlässigen Gaze abdecken. Der Tätowierer muss
den Kunden über die Pflege der frischen Tätowierung informieren
und ihn darauf aufmerksam machen, dass er sich bei einer eventuellen Infektion
entweder beim Tätowierer oder direkt bei einem Dermatologen «Hautarzt»
melden soll.
Die empfohlene
Richtlinie zur Schutzmassnahme gegen Infektionen:
Im Umgang mit
Körperflüssigkeiten sollten jeweils persönliche Schutzmassnahmen
gegen Infektionen ergriffen werden. Die Hauptgefahr geht dabei von HIV-
und HBV Viren aus, deren Infektionsmodus in etwa vergleichbar ist. Bei beiden
Viren gibt es keine aerogene Übertragung, jedoch gelten Blut, Sekrete,
Spermien und allenfalls Sputum «Speichel» als infektiös.
Im Tätowierstudio ist deshalb bei der täglichen Arbeit besondere
Vorsicht angebracht, um eine Infektion zu vermeiden. Einer Kontamination
mit gefährlichen Viren im normalen Arbeitsablauf kann in der Regel
mit wenigen Vorsichtsmassnahmen vorgebeugt werden.
Hautkontakt
mit Blut und bluthaltigen Sekreten muss verhindert werden. Nur Einweggummihandschuhe
dürfen benützt werden.
Zu anderen Tätigkeiten sollten die Handschuhe ausgezogen
oder gewechselt werden. Achten Sie darauf, dass dieselben Handschuhe
nie zweimal getragen werden, da sonst die Gefahr einer Verschleppung
oder Übertragung auf andere Personen und Gegenstände besteht.
Beachten Sie die Wirksamkeit und das Spektrum bei Reinigungs-
und Desinfektions- mitteln. Nur eine vorschriftsmässige, richtige
und entsprechend häufige Anwendung garantieren deren Zielwirkung.
Dies gilt für deren Einsatz bei Personen, Mobiliar sowie für
Räume und Geräte z.B. Bedienungsschalter von Geräten,
Instrumenten und Beleuchtungen etc.
Gebrauchte Nadeln in sicheren Behältern aufbewahren. Bei
der Entsorgung derselben sollte darauf geachtet werden, dass die gebrauchten
Nadeln in einen gut verschliessbaren, dafür speziell geeigneten
Entsorgungsbehälter verpackt werden.
Bei Arbeiten mit potentiell infektiösen Materialien sollten
immer Einwegartikel verwendet werden, die nach Gebrauch entsorgt werden.
Bemerkung
Seit Entdeckung
des AIDS-Virus hat die Forschung grosse Fortschritte gemacht, weiss man
heute doch schon fast alles über seinen Aufbau. Trotzdem, die Wissenschaft
ist sich nach wie vor uneinig, wie lange und unter welchen Umständen
die Viren ausserhalb des menschlichen Körpers überlebensfähig
sind. Zudem ist noch kein Medikament zur Heilung oder eine Vorsorgeimpfung
vorhanden. Deshalb sollten Sie alles unternehmen, um sich und andere zu
schützen. Sollten Sie also irgendwelche Rückstände von Blut
oder anderen infektiösen Stoffen auf Möbel, Geräten, Boden
etc. feststellen, so sollten Sie diese umgehend mit Handschuhen, Einwegpapier
und Desinfektionsmitteln entfernen.
Prophylaktische
Anwendung von Desinfektionspräparaten gibt Sicherheit!
Wenn Sie noch
irgendwelche Fragen zum Thema AIDS haben, wenden Sie sich an die kantonale
Erziehungs- und Gesundheitsdirektion. Diese kann bei Unklarheiten sicher
weiterhelfen, oder gibt Ihnen die Adresse einer entsprechenden Beratungsstelle
in Ihrer Nähe.
Desinfektion
/ Sterilisation
Jeder Tätowierer
ist moralisch verpflichtet, seinen Arbeitsplatz nach jedem Kunden zu reinigen
und fachmännisch zu desinfizieren (siehe Desinfektionsplan). Es ist
ein Obligat, genügend sterile Nadeln und Führungen bereit zu halten.
Die in den med. Fachkreisen üblichen Sterilisationsmethoden sind auch
für uns verbindlich.
Bei folgenden
Personen sollte man das Tätowieren unterlassen:
Sämtliche
unter jeglicher Art von Drogeneinfluss stehenden.
Jugendliche welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, es sei denn, sie hinterlegen eine schriftliche Einwilligung
des gesetzlichen Vertreters (die Aufbewahrung derselben ist zu empfehlen).
Sämtliche, welche Anzeichen einer übertragbaren Krankheit
aufweisen wie: Grippe, Tuberkulose, Krätze, Syphilis, Tripper,
Pocken, Masern, Röteln etc. Bei eventuellen Zweifeln ist es zu
empehlen, von dieser Person ein ärztliches Attest zu verlangen,
um eine Ansteckungsmöglichkeit zu vermeiden.
Frauen welche in Erwartung (schwanger) sind.
Für Beratung
oder Fragen bezüglich diesen Bestimmungen, Einrichtungs-standard oder
über das Vorgehen um als Mitglied in den Verband aufgenommen zu werden,
stehen wir Ihnen gerne unter folgender Adresse zur Verfügung:
Verband
Schweizerischer Beruftätowierer
Postfach
6000 Luzern 11
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